1. Einleitung
Zur Dämpfung des Mietanstiegs in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung beschloss der Bundestag im März 2015 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen SPD und CDU/CSU das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG, Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung), welches am 01. Juni 2015 in Kraft trat.
Ziel des Gesetzes ist es u.a. den starken Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen insbesondere in prosperierenden Groß- und Universitätsstädten zu regulieren, welcher zu Lasten von Menschen niedriger und mittlererEinkommen geht, die kaum einen ihren Bedürfnissen angemessenen Wohnraum finden und an Stadtränder verdrängt werden.
Zu diesem Zweck wird die Höhe der Miete bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärkten auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmietebegrenzt (sog. „Mietpreisbremse“). Dabei gilt diese Mietpreisdämpfung nicht bundesweit. Vielmehr werden die Landesregierungen zur Umsetzung der Mietpreisregulierung ermächtigt, in dem sie bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung für maximal fünf Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten fest legen können.
Das Gesetz legt hierzu vier Indikatoren fest, die jedoch nicht abschließend sind. Weiterhin sieht die Änderung im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Bestellerprinzip) vor, dass derjenige der den Makler beauftragt hat, die Maklercourtage trägt.
Die Möglichkeit des Vermieters die Kosten des von ihm beauftragten Maklers auf den Mieter zu übertragen, wird unterbunden.
2. Regelungsinhalt
Generell gilt die im Mietrechtsnovellierungsgesetz als zulässig geregelte Miete nur für Bestandswohnungen, die bereits vor dem 01. Oktober 2014 genutzt oder vermietet wurden. Neubauten bzw. Wohnungen, die nach 01. Oktober 2014 erstmals genutzt bzw. vermietet werden, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsrechtsnovellierungsgesetzes.
Einem im vorherigen Mietverhältnis vereinbarten Mietzins kommt bei einer Wiedervermietung Bestandsschutz zu, auch wenn… (weiter lesen)