Wir fragen, OB Kämpfer antwortet

Antwort auf die Einwohneranfrage zu den Themen Werbung für den Bürgerentscheid und Wohnraum an der Hörn von Herrn Andreas Meyer vom 11.05.2018 zur Ratsversammlung am 17.05.2018. Die zur Sitzung der Ratsversammlung am 17.05.2018 gestellte Einwohneranfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1: Für die Kampagne zum Bürgerentscheid zur Zukunft des Landeplatzes Holtenau hat sich die Mehrheit der Ratsversammlung für Ihre Position, den Erhalt der Landeplan, per Beschluss 50 000 € aus Steuermitteln bewilligt, während die Befürworter einer Bebauung des Flughafens mit bezahlbarem Wohnraum leer ausgingen.
In dem öffentlich rechtlichen Verfahren eines Bürgerentscheids stehen sich grundsätzlich zwei Positionen gegenüber.
– Wie begründen Sie unter dem Aspekt der Chancengleichheit die Bevorzugung einer
Position mit Steuermitteln?
– Wollen Sie auch in Zukunft an dieser Möglichkeit festhalten?

Grundsätzlich gibt es einen Unterschied zwischen Wahlen und Bürgerentscheiden. Bei Wahlen für die Gremien der repräsentativen Demokratie hat die Stadtverwaltung das Wahlverfahren vorschriftsmäßig zu organisieren und sich jeder Wahlbeeinflussung zu enthalten. Dieses strikte Neutralitätsgebot ist dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit der Wahl geschuldet. Bei Bürgerentscheiden geht es hingegen um Sachentscheidungen der örtlichen Gemeinschaft, und oftmals hat die demokratisch legitimierte Gemeindevertretung (hier: die Ratsversammlung) schon einen Beschluss in der strittigen Sache gefasst. Im Vorwege des Bürgerbegehrens zur Zukunft des Landeplatzes Holtenau hatte sich eine große Mehrheit in der Ratsversammlung im Februar 2017 deutlich für den Erhalt des Verkehrslandeplatzes Holtenau ausgesprochen (Drs. Nr. 0095/2017). Der Bürgerentscheid sollte diese Entscheidung der Ratsversammlung kassieren. Insofern ging es bei dem Bürgerentscheid um eine Abstimmung über den Fortbestand einer Entscheidung der Ratsversammlung und für den Fortbestand dieser Entscheidung darf die Stadt werben. Das werbende Feld den Initiatoren des Bürgerentscheids zu überlassen hätte zur Folge, die Chancen für beide Positionen bei der Abstimmung zu Lasten der Position der Ratsversammlung und zugunsten der Position der Initiatoren des Bürgerentscheids einseitig zu verlagern. Chancengleichheit wäre dann möglicherweise nicht mehr gegeben. Diese Auffassung ist durch Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit langem bestätigt. Beim Bürgerentscheid um Möbel-Kraft im Jahr 2014 nahm die Ratsfraktion DIE LINKE die Plakatkampagne der Landeshauptstadt Kiel zum Anlass für eine Kommunalaufsichtsbeschwerde. Das Innenministerium wies die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtslage ab. Auszug: „Der Gesetzgeber verlangt eine Einmischung der Gemeindeorgane und verweigert ihnen im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden das Recht auf Neutralität (VG Darmstadt a.a.O. Seite 366). Deshalb ist es, wie ich bereits in
meinem Schreiben vom 20. Februar 2014 ausgeführt habe, weder der
Ratsversammlung noch den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens untersagt, neben der gesetzlich vorgeschriebenen Information über die Standpunkte und Begründungen, die nach § 16 g Abs. 6 Satz 2 GO mit der Abstimmungsbenachrichtigung versandt wird, werbend für ihre jeweilige Auffassung einzutreten. Grenze ist lediglich das Gebot der
Sachlichkeit, das zum Zwecke der Gewährleistung der Abstimmungsfreiheit der Abstimmungsberechtigten auch die Richtigkeit der zur Begründung des jeweiligen Standpunkts mitgeteilten Informationen gebietet.“ Das alleine rechtfertigt den Einsatz von öffentlichen Mitteln für die Informationskampagne, zu der die Ratsversammlung die Verwaltung befugt hat. Die dargestellte Rechtslage ist für die Verwaltung bindend. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei zukünftigen Bürgerentscheiden finanzielle Mittel für die Darstellung der Position der Ratsversammlung eingesetzt werden, obliegt der Entscheidung der Ratsversammlung.

Frage 2: Vor dem Hintergrund des dramatischen Mangels an gefördertem Wohnraum erklärte der Bürgermeister das Ziel, künftig bei der Wohnraumbebauung auf städtischen Grundstücken 30% geförderten Wohnraum durchzusetzen. Darüber hinaus sollen auch im Genehmigungsverfahren auf privatem Bauland bei einer Bebauung mit über 50 Wohneinheiten diese 30 % erreicht werden.
– Wie kommt es bei dieser angekündigten 30 % Vorgabe dazu, dass auf Kiels derzeit
größtem Bauvorhaben an der Hörn von der Projektgemeinschaft GbR nur 20% Prozent
vorgesehen sind, obwohl es sich um städtischen Boden handelt?
– Die Projektgemeinschaft spricht auch von günstigem Wohnraum auf dem Hörngelände. Wie
definiert die Stadt Kiel „günstigen Wohnraum“?

Für die Baufelder VIII, XI und XII im Sanierungsgebiet Kiel-Hörnbereich wurde zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Projektgemeinschaft
– 3 – Hörnbebauung GbR eine Anhandgabevereinbarung im Jahr 2015 geschlossen. Diese wurde vorab von der Ratsversammlung am 17.09.2015 beschlossen (s. Drs.-Nr.: 0672/2015). In dieser ist die Herstellung von 20 % sozial geförderten Wohnraum festgehalten. Die Projektgemeinschaft hält ein höheres Maß an sozial gefördertem Wohnraum nicht für wirtschaftlich tragfähig. Die Stadt orientiert sich bei der Definition „günstigen Wohnraums“ an den Grenzen aus der Sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein.
Derzeit liegen diese einkommensabhängig bei 5,95€ m² im 1. Förderweg
bzw. 7,30€ m² im 2.Förderweg.
(Dr. Ulf Kämpfer, Oberbürgermeister)

Ein Gedanke zu „Wir fragen, OB Kämpfer antwortet

  1. Conny Antworten

    Bitte im 2. Förderweg mehr bauen, also für Normalverdiener, die keinen WoBe Schein erhalten würden. Dort ist auch ein Mangel.

    und mal nachfragen nach einiger Zeit, wie die Vermietungsrate im Schlossquartier und Co nachher ist! https://www.capital.de/geld-versicherungen/luxuswohnungen-lohnen-sichnicht-3150 wieviele Whg stehen nachher leer — gekauft werrden die Luxusdinger noch, aber kann sie auch jemand anmieten bei den hohen Mieten? Zumal ein Teil der Wohnungen viel zu groß sind. Viele die Geld hätten zum kaufen, sind ja schon älter.

    Grunderwerbssteuer auch mal nachhaken gefälligst! wie kann es sein, dass Normalbürger hhier GEW Steuer zahlen müssen, aber Investoren und Anleger jene umgehen dürfen. Das vertstößt gegen das Grundgesetz (GG)! Hier muss mehr Druck auf die Politik ausgeübt werden, dass die in die Gänge kommen. Für Selbstnutzer und Erstkäufer von kleinem Eigentum soll die Steuer sinken oder abgeschafft werden, finanziert dadurch das Investoren und Anleger höherer Grunderwerbssteuer zahlen sollen!!!!

    http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/schleswig-holstein-kiel-kaempft-gegen-schlupfloch-bei-grunderwerbsteuer/20019984.html

    Normalbürger kriegen keinen Kredit, weil die eigenkapitalerfordernis durch Grunderwerbssteuer Nebenkosten zu hoch sind und Investoren zahlen die gar nicht, ebenso wenig Vonovia und Co bei weiterverkäufen etc….

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